Vereinssatzung

Vereinssatzung

Förderverein der Evangelischen Kirchengemeinde in Mainz-Finthen e.V.

Satzung

(Stand: 14.03.2013)

Vorspruch:

Die Evangelische Kirchengemeinde in Mainz-Finthen hat den Willen, noch deutlicher als bisher im Stadtteil erkennbar zu sein. Der Förderverein der Evangelischen Kirchengemeinde in Mainz-Finthen e.V. macht es sich zur Aufgabe, durch Mithilfe bei der Aufbringung nötiger Mittel diese Ziele zu unterstützen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Evangelischen Kirchengemeinde in Mainz-Finthen e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist Mainz-Finthen.
  3. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1.  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 3 Zweck

Zweck des Vereins ist

  1. die Mithilfe bei der Aufbringung der Mittel zur Ausstattung, Ausgestaltung und Unterhaltung der Gebäude und Außenanlagen in der Huttenstraße 1,
  2. die Unterstützung der kirchengemeindlichen Arbeit, insbesondere im musikalischen Bereich, sowie in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Zahlung des ersten Beitrags erworben. Der Jahresmindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Ende eines Monats und unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig. Der Jahresbeitrag verbleibt beim Verein.
  3. Wer länger als 12 Monate mit seinem Beitrag im Rückstand bleibt, kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann auch bei Vorliegen anderer wichtiger Gründe, insbesondere bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Interessen des Vereins, erfolgen. Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, deren Entscheidung endgültig ist.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
  2. Eine Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist mit der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine Mitgliederversammlung ist im Übrigen dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Der/die Vorsitzende stellt im Einvernehmen mit dem Vorstand die Tagesordnung auf und beruft die Mitgliederversammlung ein. Dies geschieht durch persönliche, schriftliche Einladung. Zwischen der Einladung und der Versammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen.
  3. Die Mitgliederversammlung
    1. nimmt den Bericht des Vorstands (einschließlich Kassenbericht) und der Kassenprüfer/innen entgegen und fasst entsprechende Beschlüsse,
    2. wählt den Vorstand,
    3. wählt die Kassenprüfer/innen für eine Amtszeit von jeweils zwei Jahren,
    4. beschließt über die Entlastung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder,
    5. setzt die Höhe des Jahresbeitrags fest,
    6. beschließt Satzungsänderungen,
    7. kann die Auflösung des Vereins beschließen.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch Niederschrift festgehalten und von dem/der Vorsitzenden und dem von der Versammlung berufenen Schriftführer unterschrieben.
  5. Stimmberechtigt sind in der Mitgliederversammlung alle Mitglieder. Die Ausübung des Stimmrechts ist an die Teilnahme an der Mitgliederversammlung gebunden, Bevollmächtigungen durch nicht anwesende Mitglieder sind nicht möglich.

§ 7 Vorstand

  1.  Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    1. der/dem ersten Vorsitzenden,
    2. der/dem zweiten Vorsitzenden,
    3. mindestens einem/einer Beisitzer/in; die Anzahl der Beisitzer kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung bis auf 7 erhöht werden,
    4. dem/der Kassenführer/in,
    5. dem/der Schriftführer/in.
  2. Ein Mitglied des Kirchenvorstands der Evangelischen Kirchengemeinde in Mainz- Finthen nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teil.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Ihm obliegt insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist berechtigt, im Rahmen von § 58 Abgabenordnung Rücklagen für die Erfüllung der Vereinszwecke zu bilden.
  4. Der/die erste Vorsitzende oder der/die zweite Vorsitzende vertreten den Verein alleine gerichtlich und außergerichtlich. Der/die erste oder zweite Vorsitzende kann einem anderen Vorstandsmitglied Vollmacht erteilen.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligt ist.
  6. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von drei Geschäftsjahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird der Vorstand durch Zuwahl ergänzt. Die Zuwahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
  7. Die Tätigkeit des Vorstandes ist Vergütungen werden nicht gezahlt.

§ 8 Auflösung

  1. Der Verein kann durch Beschluss einer dazu ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Der Beschluss bedarf der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde in Mainz-Finthen, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 3 bestimmten Zwecke zu verwenden hat.